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Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen (Benjamin Franklin)

Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen (Benjamin Franklin) Bildungsschecks
Mit dem neuen Förderinstrument Bildungsscheck verfolgt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Intention der Intensivierung des lebensbegleitenden Lernens, Stimulierung betrieblicher und privater Bildungsinvestition, Verbesserung betrieblicher und überbetrieblicher Beschäftigungsfähigheit und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen. Dieses Angebot geht über die reine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen hinaus: Ihnen stehen geschulte Berater in Ihrer Region zur Seite, die gemeinsam mit Ihnen die betrieblichen oder alternativ die individuellen Weiterbildungsbedarfe in einem persönlichen Gespräch ermitteln.

1. Wer kann einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen?
Beschäftigte in Unternehmen mit max. 250 Beschäftigten (ausgenommen: Öffentlicher Dienst). Bildungsschecks erhalten nur Beschäftigte, die im laufenden und im vorangegangenen Jahr an keiner betrieblich veranlassten Weiterbildung teilgenommen haben.

Individueller Zugang
  • Beschäftigte mit Wohnsitz in NRW oder
  • Beschäftigte mit Arbeitsstätte in NRW oder
  • ExistenzgründerInnen: mitarbeitende Inhaber bzw. Inhaberinnen und mitarbeitende Teilhaber bzw. Teilhaberinnen von Unternehmen, die nicht länger als fünf Jahre bestehen
Betrieblicher Zugang
Beschäftigte in Unternehmen mit Arbeitsstätten in NRW mit mind. einer/m sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Als Beschäftigte gelten im Sinne des Bildungsschecks
  1. Lohn- und Gehaltsempfänger /-empfängerinnen
  2. Für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind
  3. Geringfügig Beschäftigte
  4. Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
  5. Mithelfende Familienangehörige
  6. Mitarbeitende Inhaber bzw. Inhaberinnen und mitarbeitende Teilhaber bzw. Teilhaberinnen von Unternehmen, die nicht länger als fünf Jahre bestehen
Von dem Empfang des Bildungsschecks ausgenommen sind unter 1 - 6 aufgeführte Beschäftigte, die Leistungen nach dem SGB III erhalten (sog. ALG I-Empfänger- bzw. Empfängerinnen). Auszubildende werden nicht gefördert!

2. Sind ausschließlich Beschäftigte berechtigt, eine Bildungsberatungsstelle aufzusuchen oder kann dies auch ein Unternehmen tun?
Beim Bildungsscheck ist sowohl ein individueller als auch ein betrieblicher Zugang möglich. Individueller Zugang bedeutet, dass ein Beschäftigter eine Bildungsberatungsstelle aufsucht, um mit dieser eine personenbezogene Bildungslaufbahnberatung durchzuführen. Beim betrieblichen Zugang kann ein Personalverantwortlicher eines Unternehmens eine Beratung bei einer regionalen Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Ziel dieser Beratung ist die gemeinsame Feststellung des betriebsspezifischen Weiterbildungsbedarfs. Die Bildungsschecks werden dem Personalverantwortlichen nach erfolgreicher Beratung ausgehändigt, der diese wiederum an die entsprechenden Mitarbeiter weiterleitet.

3. Welche Weiterbildungen sind im Rahmen des Bildungsschecks förderfähig?
    Förderfähige Weiterbildungen sind z.B.
  • Sprach- und EDV-Kurse
  • Schlüsselqualifikationen (Rhetorik, Stressbewältigung am Arbeitsplatz etc.)
  • Lern- und Arbeitstechniken
  • Medienbildung
  • CNC-Schulungen
  • Schweißerlehrgänge

4. Welche Weiterbildungen sind von der Förderung ausgeschlossen?
    Bildungsschecks dürfen nicht ausgestellt werden für
  • arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, wie z. B. Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen
  • Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundenachweise notwendig sind oder dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen
  • Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die dem Grunde nach staatlich gefördert werden können, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAFÖG -, dem Aufstiegsfortbildungsgesetz – AFBG
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die nach § 79 SGB III bereits gefördert werden
  • Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt werden
  • Weiterbildungen, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, wie z. B. Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Weiterbildung in Form von Einzelunterricht und Coaching
  • wenn es sich um Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen und um Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden handelt.

5. Welche Voraussetzungen sind an die Aushändigung eines Bildungsschecks geknüpft?
Keine Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Weiterbildung im laufenden und vorherigen Kalenderjahr.

Weiterbildung im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens sowie im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens nicht förderfähige Weiterbildung gelten nicht als betrieblich veranlasst im Sinne dieser Regelungen. Dies bedeutet für Sie folgendes:
Wenn Sie bereits einen Bildungsscheck eingelöst haben, ist dies kein Ausschlusskriterium für die Inanspruchnahme eines weiteren Bildungsschecks.

Darüber hinaus dürfen Sie auch dann einen Bildungsscheck erhalten, wenn Sie im laufenden und vorherigen Kalenderjahr eine betrieblich veranlasste Maßnahme besucht haben, die ohnehin nicht förderfähig wäre (z.B. Maschinenbedienerschulung; s. auch Punkt 4).

Wichtiger Hinweis: Eine Ausstellung des Bildungsschecks ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Kursbuchung und /oder Anzahlung beim Weiterbildungsträger vorgenommen wurde.

6. In welcher Höhe werden die Kosten für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme bezuschusst?
Bei dem Förderinstrument Bildungsscheck NRW handelt es sich um eine Anteilfinanzierung. Es werden 50 Prozent der nachgewiesenen Teilnahme- und Prüfungsentgelte, jedoch max. 500,00 Euro pro Bildungsscheck, bezuschusst.

7. Wie gestaltet sich das Verfahren?
  • Das Unternehmen oder der/die Beschäftigteen nehmen Kontakt zu einer zugelassenen Beratungsstelle auf und vereinbaren mit dieser einen Termin
  • Die Beratungsstelle stellt nach einer obligatorischen Weiterbildungsberatung die Bildungsschecks aus
  • Der Bildungsscheck nennt den Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme und listet mehrere Weiterbildungsanbieter auf, die entsprechende Kurse anbieten
  • Der/die Bildungsscheckinhaber/in oder das Unternehmen buchen bei einem der auf dem Scheck aufgeführten Weiterbildungsanbieter das Weiterbildungsangebot
  • Dabei begleicht das Unternehmen oder der/die Beschäftigte/r dem Weiterbildungsanbieter die Hälfte, maximal 500,00 Euro, der Kursgebühr durch den Bildungsscheck und zahlt die restlichen Gebühren (der verbleibende Eigenanteil) selbst ein
  • Den Bildungsscheck rechnet der Weiterbildungsanbieter anschließend bei dem regional zuständigen Versorgungsamt ab

8. Wer sind die Zuwendungsempfänger beim Bildungsscheck?
Zuwendungsempfänger sind die Weiterbildungsanbieter, bei denen der Bildungsscheck eingelöst wird.

9. Ergänzende Informationen zum Förderinstrument Bildungsscheck
Pro Zugang erhalten Beschäftigte max. zwei Bildungsschecks pro Kalenderjahr. Unternehmen erhalten für ihre Beschäftigten max. 20 Bildungsschecks pro Kalenderjahr. Voraussetzung für die Aushändigung von Bildungsscheck ist jedoch jeweils die Durchführung einer Bildungsberatung.

Bildungsschecks sind nicht auf andere Personen übertragbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einlösung des Bildungsschecks.

Quelle: Beratungsservice Weiterbildung - KM:SI GmbH, Kompetenzregion Mittelstand




 
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