

| Generalüberholung |
Unternehmen sind gemäß BGV D8 (VBG 8) beziehungsweise FEM 9.755 verpflichtet, kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
Nach einer Generalüberholung durch unsere Sachverständigen ist Ihr Hubwerk im Hinblick auf Arbeitsweise, Leistungswerte und die voraussichtliche Lebensdauer mit einem neuen Hubwerk vergleichbar. Der Betrieb über einen weiteren Nutzungszeitraum ist damit gesichert.
Wir haben für jeden Hubwerkstyp die auszutauschenden Teile genau definiert und zu Generalüberholungssets zusammengefasst:
Verzahnungs- und Lagerungsteile des Getriebes, Getriebeöl, Läufer und Lagerungsteile des Hubmotors
Verzahnungs- und Lagerungsteile des Getriebes, Getriebeöl, Motorwelle und Lagerungsteile des Hubmotors
Getriebe, Getriebeöl, Antriebswelle, Kupplung, Haupthubmotorteile
Getriebe, Getriebeöl, Antriebswelle, Kupplung, Haupthubmotorteile, Feinhubgetriebe, Feinhubmotorteile
Getriebeteile, Steckwelle, Motorteile